Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Angeboten
zugrunde liegen.
Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf
uns mitgeteilten Informationen. Wir bemühen uns, über
Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und
richtige Angaben zu erhalten; eine Haftung für deren
Richtigkeit und Vollständigkeit können wir aber nicht
übernehmen.
Unsere Nachweise sind freibleibend; Zwischenverkauf und
–vermietung bzw. –verpachtung sind vorbehalten.
Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger
selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt
infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist
unser Auftraggeber verpflichtet, uns Schadensersatz in Höhe
der Provision zu zahlen, die im Erfolgsfalle angefallen
wäre.
Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit
zum Abschluß eines Vertrages bereits bekannt, so hat er
dies uns unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu
belegen.
Die Provision für Nachweis oder Vermittlung beträgt bei
An- und Verkauf von Grundbesitz und bei Erwerb von
Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung durch unsere
Vermittlung je 3 % des Kaufpreises und sind vom Verkäufer
wie auch vom Käufer zu zahlen.
Vermietung und Verpachtung bei Verträgen bis zu 5 Jahren
Mietzeit 2 Monatsmieten bzw. Pachtzins; bei längerer
Vertragszeit 4 Monatsmieten bzw. Pachtzins. Die
Vereinbarung eines Optionsrechtes gilt provisionsgemäß als
Vertragsabschluß.
Erbbaurecht je 3 % des auf die gesamte Vertragsdauer
entfallenden Erbbauzinses, zahlbar vom Eigentümer wie auch
vom Erbbauberechtigten.
Hypothekendarlehen für den Darlehensnehmer 3 % der
Darlehenssumme.
Zu den vorgenannten Maklergebührensätzen wird jeweils die
gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres
Nachweises oder unserer Vermittlung ein Vertrag zustande
kommt. Darauf gründet sich die Verpflichtung, uns
unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn und gegebenenfalls
zu welchen Beding-ungen über ein von uns angebotenes Objekt
ein Vertrag zustande gekommen ist.
Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu
Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen,
oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen
Vertrag über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen
Vertragspartners erreicht wird; schließlich, wenn und
soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit
einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen zustande
kommen. Der Provisionsanspruch entsteht z.B. auch bei Kauf
statt Miete und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf, wie auch
beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung.
Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der
zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen
erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund
Rücktrittsvorbehalts des Auftraggebers aufgelöst oder aus
anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig
gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag
erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der
den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadensersatz
verpflichtet.
Gerichtsstand ist Bonn.